Gesetze / Lebensmittelbestrahlungsverordnung

LMBestrV

§ 4 Zulassung von Einrichtungen zur Bestrahlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/4#abs-1 (1) Einrichtungen zur Bestrahlung im Sinne des § 1 Absatz 1 (Bestrahlungsanlagen) dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden für diesen Zweck zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften für solche Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/4#abs-2 (2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Anlage den Anforderungen der empfohlenen internationalen Verfahrensleitsätze der Codex-Alimentarius-Kommission für das Betreiben von Bestrahlungseinrichtungen für die Behandlung von Lebensmitteln (Ref. FAO/WHO/CAC/Vol XV Ausgabe 1)[*] entspricht,
2.
für die Anlage eine Person bestimmt ist, die für die Einhaltung aller der für die Anwendung des Verfahrens erforderlichen Bedingungen verantwortlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/4#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden erteilen jeder zugelassenen Anlage eine Referenznummer.

* UNO-Verlag, Am Hofgarten 10, D 53113 Bonn.

§ 3 § 5